Allgemeine Geschäftsbedingungen

cloud and more consulting GmbH

Inhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
2. Vertragsumfang und Gültigkeit
3. Leistungsgegenstand (Vertragsgegenstand)
3.1 Aufklärungspflichten des Auftraggebers
3.2 Allgemeine Informationstechnologie- bzw. Informationssysteme-Beratung
3.3 Lieferung und Installation von Hardware
3.4 Lieferung und Installation von standardisierter Software
4. Leistungsumfang
4.1 Erwerben von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
4.2 Drittanbieterprodukte
4.3 Eigenschaften von Produkten
5. Leistungserbringung
5.1 Lieferungen, Installation
5.2 Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit bzw. Änderung
5.3 Sub-Contracting
5.4 Dienstleistungen, Werkvertragsrecht
6. Preise, Steuern und Gebühren
6.1 Preise
6.2 Wartezeiten
7. Zahlungen
7.1 Zahlungsverzug
7.2 Zurückhaltung und Aufrechnung
8. Gewährleistung, Mängelrügen
9. Eigentumsvorbehalt
10. Datenschutz
11. Haftung und Schadenersatz
11.1 Rücktrittsrecht
11.2 Höhere Gewalt
11.3 Stornierungen
12. Salvatorische Klausel
13. Schlussbestimmungen
13.1 Abtretungsverbot
13.2 Anwendbares Recht
13.3 Gerichtsstand
13.4 sonstige Kosten – Gerichtsverfahren

1. Geltungsbereich
Alle Vertragsverhältnisse, welche zwischen der cloud and more consulting GmbH mit Kunden, Auftraggeber, Käufer oder Anwender, im Folgenden auch als Kunde, Auftraggeber, Käufer oder Anwender bezeichnet, abgeschlossen werden, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsverhältnis geltenden Fassung, sofern keine anderen Regelungen mit dem Kunden vereinbart wurden.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit
Eine Auftragserteilung durch den Kunden, in welcher Form auch immer, stellt lediglich ein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von cloud and more consulting GmbH schriftlich (via E-Mail oder Fax) bestätigt werden und verpflichten die Parteien nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur verbindlich, wenn dies im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Angebote der cloud and more consulting GmbH sind, sofern nichts anderes vereinbart, freibleibend und gelten vorbehaltlich allfälliger Irrtümer. Vertragspartner der Cloud and more consulting GmbH verpflichtet sich bei Vertragsabschluss auf das Recht der Geltendmachung eines Irrtums zu verzichten. Der Irrtumsverzicht gilt nicht für Verbrauchergeschäfte (gem. § 6 Abs. 1 Z 14 KSchG).

3. Leistungsgegenstand (Vertragsgegenstand)
Die Leistungsangebote der cloud and more consulting GmbH sind freibleibend, etwaige geringfügige technische Änderungen sowie nicht erhebliche Abweichungen der Ware in Form und Funktionsumfang bleiben vorbehalten.

3.1 Aufklärungspflichten des Auftraggebers
Der Käufer ist verpflichtet, der cloud and more consulting GmbH seine betriebliche Situation ausführlich ebenso darzulegen wie die nach seiner Vorstellung vom Einsatz des Kaufgegenstandes erwartete Problemlösung. Bei nicht gehöriger Aufklärung in obigem Sinn übernimmt die cloud and more consulting GmbH keinerlei Haftung für etwaig dadurch entstandene Nachteile des Auftraggebers.

Gegenstände eines Auftrags können sein:

3.2 Allgemeine Informationstechnologie- bzw. Informationssysteme-Beratung
Die cloud and more consulting GmbH unterstützt den Kunden bei der Analyse seiner betrieblichen Bedürfnisse und der Produktauswahl. Die cloud and more consulting GmbH ist berechtigt ohne besonderen Hinweis Dienstleistungen und Produkte des eigenen Unternehmens sowie von Partnerunternehmen zu empfehlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den konkreten Auftrag alle notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermitteln.

3.3 Lieferung und Installation von Hardware
Die cloud and more consulting GmbH ist, bezogen auf den jeweiligen Stand der Technik, zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Installation der Hardwareprodukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertragsgegenständlich ist. Mit Absolvierung des Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt.

3.4 Lieferung und Installation von standardisierter Software
Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Käufer mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Die Programmabnahme hat spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

4. Leistungsumfang

4.1 Erwerben von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
Eingangs verweist die cloud and more consulting GmbH auf das Immaterialgüterrecht in geltender Fassung und die Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.

4.2 Drittanbieterprodukte
Werden die vereinbarten Leistungen durch Lieferung bzw. Lizenzierung von Produkten Dritter erbracht, so gelten die Lizenz- und Garantiebestimmungen des Drittlieferanten, welche dem Kunden in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.

4.3 Eigenschaften von Produkten
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Nur die Produktbeschreibung des Herstellers gilt als Beschaffenheitsvereinbarung. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung.

5. Leistungserbringung
Die Leistungserbringung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von cloud and more consulting GmbH. Das gilt nur für den Fall, dass cloud and more consulting GmbH die Nichtlieferung nicht verschuldet hat und mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

5.1 Lieferungen, Installation
Die cloud and more consulting GmbH ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können jedoch nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. durch erst nachträglich zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen (wobei „nachträglich“ nach Vertragsabschluss bedeutet), sind von der cloud and more consulting GmbH nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.2 Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit bzw. Änderung
Für den Fall, dass Waren nicht oder nicht mehr lieferbar sind oder die cloud and more consulting GmbH von ihrem bevorzugten Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wird, ist die cloud and more consulting GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder dem Käufer in Funktionsumfang und Qualität gleichwertige Artikel nach nochmaliger Preiskalkulation zu liefern. Wolfgang Lindorfer GmbH verpflichtet sich, den Käufer hierüber umgehend zu informieren und im Falle des Rücktritts seitens Wolfgang Lindorfer GmbH wegen Nichtverfügbarkeit der Ware bereits vom Käufer erhaltene Leistungen zu erstatten.

5.3 Sub-Contracting
Die cloud and more consulting GmbH kann die vereinbarten Dienstleistungen durch den Einsatz von Sub-Unternehmern erbringen und haftet dafür im Rahmen der vorliegenden AGBs wie für eigene Leistungen.

Erfolgt die Beiziehung eines Dritten auf Veranlassung des Kunden, so ist eine Haftung der Cloud and more consulting GmbH im Rahmen der vorliegenden Vertragsbestimmungen ausgeschlossen.

5.4 Dienstleistungen, Werkvertragsrecht
Werden Dienstleistungen beauftragt, so werden diese durch fachlich qualifiziertes Personal der cloud and more consulting GmbH erbracht und, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand nach den jeweils gültigen Honorarrichtlinien der cloud and more consulting GmbH, welche der Vertragspartner ausdrücklich anerkennt, verrechnet.

Ist hingegen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ein hinreichend bestimmtes, als Werk abzulieferndes Arbeitsresultat beschrieben, so ist die cloud and more consulting GmbH zur Erstellung und Ablieferung eines bestimmten Arbeitsergebnisses verpflichtet.

Geht der Kunde mit der cloud and more consulting GmbH ein Vertragsverhältnis ein, das zum Ziel hat, beim Vertragspartner entstandene computerspezifische Probleme zu lösen, kann die cloud and more consulting GmbH vor Besichtigung und Begutachtung der jeweiligen IT Umgebung nicht verpflichtet werden, eine etwaige Schadens- bzw. Problembehebung zuzusichern. Der etwaig entstandene Arbeitsaufwand ist nach vereinbarter Schadens- bzw. Problembehebung jedenfalls abzugelten.

6. Preise, Steuern und Gebühren
6.1 Preise
Alle Preise verstehen sich in EURO exklusive Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die cloud and more consulting GmbH ist zur jederzeitigen Änderung der Preise ohne Vorankündigung berechtigt. Allfällige Preisänderungen gelten jedoch nicht für Bestellungen, die bei der cloud and more consulting GmbH bereits vor dem Zeitpunkt der Preisänderung eingelangt sind. Auftragserweiterungen werden bei allen Dienstleistungen laut Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.

Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Wartezeiten
Wartezeiten, die auf Grund technologischer Erfordernisse (z.B. Kopieren von Daten, Neustarten von Geräten) entstehen, oder durch den Kunden selbst oder Dritte verursacht worden sind, werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Honorarrichtlinien gesondert in Rechnung gestellt.

7. Zahlungen
Die von der cloud and more consulting GmbH gelegten Honorarnoten und Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Kalendertage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die in Teillieferungen bzw. –leistungen zu erbringen sind, ist die cloud and more consulting GmbH berechtigt, diese nach Erbringung in Rechnung zu stellen.

7.1 Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch die cloud and more consulting GmbH. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die zulässigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 zu vergüten. Zahlungsverzug des Vertragspartners berechtigt die cloud and more consulting GmbH unter 14 tägiger Nachfristsetzung, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Bei berechtigtem Vertragsrücktritt gebührt der cloud and more consulting GmbH volle Genugtuung.

7.2 Zurückhaltung und Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten oder mit allfälligen Gegenforderungen aufzurechnen. Werden Mängel vom Kunden behauptet, ist die Zurückbehaltung des Werklohnes nur in der Höhe zulässig, die zur Behebung des Mangels erforderlich ist. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die zulässigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 zu vergüten.

8. Gewährleistung, Mängelrügen
Für von der cloud and more consulting GmbH an den Kunden gelieferte Hard- und Software gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers.

Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung und Vornahme einer schriftlichen Mängelrüge bei sonstigem Verlust der Ansprüche verpflichtet. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Die cloud and more consulting GmbH wird nach ordnungsgemäßer und gerechtfertigter Mängelrüge durch Verbesserung oder Austausch der Sache in angemessener Frist Gewähr leisten. Dazu steht cloud and more consulting GmbH das Recht zur Besichtigung und Prüfung des Mangels in unverändertem Zustand sowie das Wahlrecht des Behelfs zu. Die Verbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung oder dadurch, dass cloud and more consulting GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden oder das Auftreten eines Fehlers zu umgehen. Hierbei wird der Kunde cloud and more consulting GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen. Der Austausch erfolgt durch Lieferung einer im Wesentlichen gleichartigen Sache.

Kosten für Hilfestellung, Fehler – und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Entgeltes nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die 3 malige Verbesserung des Fehlers trotz einer schriftlich gesetzten jeweiligen mindestens 14tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Annahme der Lieferung bzw. mit der Abnahme der jeweiligen Dienstleistung.

Ferner übernimmt cloud and more consulting GmbH keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße durch den Kunden zu vertretende Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Mängel verursacht durch Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie auf ungeeignete klimatische und technische Bedingungen oder auf Transportschäden durch Dritte zurückzuführen sind.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Systeme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Systeme. Die Gewährleistung für das ursprüngliche System lebt dadurch nicht wieder auf.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde bzw. Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der cloud and more consulting GmbH Änderungen, Ergänzungen, Instandsetzungen oder sonstige Eingriffe vornimmt oder vornehmen lässt. Die Behebung von allfällig dadurch verursachten Mängeln erfolgt gegen gesonderte Verrechnung.
Die cloud and more consulting GmbH übernimmt keine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von gelieferten Produkten.

9. Eigentumsvorbehalt
Dem Verkäufer/Auftragnehmer bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn alle aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis vom Käufer zu berichtigenden Forderungen an den Verkäufer einschließlich allfälliger Zinsen und Verzugszinsen bezahlt sind. Dem Käufer ist es untersagt, die Kaufgegenstände samt Zubehör und Bestandteilen einschließlich der mitgelieferten Dokumentation und Software bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehaltes zu veräußern oder zu belasten. Der Kunde hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte zu sorgen.

Änderungen durch Zusatzeinrichtungen und –geräte dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sie eine objektive Erhöhung des Verkehrswertes darstellen und nicht im Eigentumsvorbehalt Dritter stehen. Zusatzeinrichtungen und –geräte, die mit dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand untrennbar verbunden sind, werden vom Eigentumsvorbehalt des Verkäufers/Auftragnehmers erfasst. Sollte der Kaufgegenstand bei bestehenden aufrechten Eigentumsvorbehalt gepfändet oder sonst in irgendeiner Form sein rechtliches Schicksal einer Veränderung unterworfen werden, ist der Käufer verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für den Fall einer, von wem auch immer zu vertretenden, außergewöhnlichen Wertminderung des unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers/Auftragnehmers stehenden Kaufgegenstandes.

Die cloud and more consulting GmbH ist im Falle des Zah?lungsverzugs des Vertragspartners berechtigt, unter sofortiger Herausgabe der im Eigentumsvorbehalt der cloud and more consulting GmbH stehenden Hard- und Software durch den Käufer vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen einseitig aufzulösen. Sämtliche vom Käufer hergestellte Programmkopien der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Software müssen ohne weiteren Verzug gelöscht werden.

10. Datenschutz
Die cloud and more consulting GmbH verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 20 Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten. Weiters vereinbaren die Vertragspartner über Einzelheiten des Vertrages, sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.

11. Haftung und Schadenersatz
Die cloud and more consulting GmbH leistet nur für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden Schadenersatz. Soweit hierdurch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wird, übernimmt die cloud and more consulting GmbH in keinem Fall die Haftung für reine Vermögensschäden, Verluste oder Beschädigung aufgezeichneter Daten, für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

11.1 Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der cloud and more consulting GmbH ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

11.2 Höhere Gewalt
Die cloud and more consulting GmbH ist von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten jene, die für die cloud and more consulting GmbH unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus ihrer Sphäre kommen.

Als solche Umstände gelten insbesondere Streiks, Kriegsereignisse im Land einer Produktionsstätte oder in einem Land, durch das die Geräte transportiert werden sollen.

Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

Sollte die durch solche Umstände eingetretene Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauern, so ist der Kunde unter Ausschluss aller darüber hinausgehenden Ansprüche berechtigt, unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.3 Stornierungen
Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der cloud and more consulting GmbH möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Abtretungsverbot
Kein Vertragspartner darf Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den anderen an Dritte abtreten.

13.2 anwendbares Recht
Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes bei gleichzeitigem Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Soweit durch diese Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes. Dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.

13.3 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht des Sitzes der cloud and more consulting GmbH.

13.4 sonstige Kosten – Gerichtsverfahren
Der Vertragspartner verpflichtet sich im Falle eines Gerichtsverfahrens, neben den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auch die der cloud and more consulting GmbH entstandenen sonstigen Kosten (wie z.B. Zeitaufwand, Fahrtkosten, Tagesdiäten, Nächtigung) im Verhältnis des Prozessausganges zu tragen.

Stand: 08.2017

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